Bei PREO sind Sie rechtlich auf der sicheren Seite. Und das ist gut für Sie zu wissen. Denn: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und später auch der Bundesgerichtshof (BGH) haben zwar 2012/13 den Weiterverkauf von gebrauchter Standardsoftware für rechtmäßig erklärt. Allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Um bei Audits nicht in unerwartete Schwierigkeiten zu geraten, ist es wichtig, auf seriöse und legitime Angebote zu setzen.


Informationen zur aktuellen Rechtslage

Beim Kauf von Gebrauchtsoftware ist der Blick auf die Transferprozesse der Händler für Sie wichtig: Welche Unterlagen erhalten Sie als Kunde*Kundin? Und welche zusätzlichen Sicherheiten werden Ihnen geboten, damit Sie das nächste Audit problemlos bestehen?

Wir informieren Sie hier über die aktuelle Rechtslage bei gebrauchter Software. Zudem erfahren Sie alles über die Sicherheitsvorteile, wenn Sie für den An- oder Verkauf Ihrer gebrauchten Softwarelizenzen auf unsere Expertise setzen.


Die aktuelle Rechtslage bei gebrauchter Software

Das Wissen um die aktuelle Rechtslage hilft Ihnen, Ihre Chancen beim Kaufen oder Verkaufen von gebrauchter Standardsoftware besser zu erkennen. In vielen Fällen können Sie durch Gebrauchtsoftwarekäufe oder -verkäufe signifikant IT-Kosten einsparen.

Der EuGH und der BGH haben bereits vor Jahren eine klare rechtliche Grundlage für den Handel mit gebrauchter Software geschaffen. Sie hat sich inzwischen europaweit bestens bewährt. In der Schweiz ist die Rechtslage ähnlich. Auch dort gilt der Erschöpfungsgrundsatz.

EuGH-Urteil 2012: Gebrauchte Software darf grundsätzlich weiterverkauft werden (Az. C-128/11)

Am 3. Juli 2012 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass gebrauchte Software grundsätzlich weiterverkauft werden darf. Das Gericht führte aus, dass der Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechtes nicht nur dann gilt, wenn die*der Urheberrechtsinhaber*in die Kopien ihrer*seiner Software auf einem Datenträger (CD-ROM oder DVD) vermarktet, sondern auch dann, wenn sie*er die Software durch Herunterladen von der Internetseite verbreitet. Das Zurverfügungstellen einer körperlichen oder nichtkörperlichen Kopie und die Übertragung des unbefristeten Nutzungsrechtes gegen Entgelt daran sei wie ein Verkauf zu werten, das Eigentum an dieser Kopie werde übertragen.

„Selbst wenn der ursprüngliche Lizenzvertrag ein Weiterveräußerungsverbot enthielte, könne sich der Rechteinhaber dem Weiterverkauf der mit seiner Zustimmung in den Markt gebrachten Kopie nicht mehr widersetzen.“

BGH-Urteil 2013: Bestätigung des EuGH-Urteils (Az. I ZR 129/08)

Am 17. Juli 2013 hat der BGH die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes vollumfänglich anerkannt. Damit hat er die Zulässigkeit des Vertriebs von gebrauchten Softwarelizenzen bestätigt. Nach dem BGH hat derjenige, der sich auf die Erschöpfung beruft, allerdings darzulegen und erforderlichenfalls nachzuweisen, dass die Voraussetzungen der Erschöpfung erfüllt sind. Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts der*des Urheberrechtsinhaberin*Urheberrechtsinhabers ist von bestimmten Voraussetzungen abhängig. Die Pressestelle des Bundesgerichtshofes hat dazu ausgeführt:

„Dazu gehört unter anderem, dass der Urheberrechtsinhaber dem Ersterwerber das Recht eingeräumt hat, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen. Ferner kann sich der Nacherwerber eine Kopie des Computerprogramms nur dann mit Erfolg auf eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber seine Kopie unbrauchbar gemacht hat.“

(Quelle: Pressemitteilung 126/2013 vom 18.7.2013)

BGH-Urteil 2014: Volumenlizenzen können aufgespalten werden (Az. I ZR 8/13)

Am 11.11.2014 beseitigte der BGH die letzten rechtlichen Unsicherheiten. Das Gericht bestätigte, dass Volumenlizenzen aufgespalten werden können, wenn es sich um eigenständige Nutzungsrechte handelt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn mehrere Microsoft-Office-Lizenzen unter einer Vertragsnummer verkauft werden. Die Richter des BGH führten dazu aus:

„Hat der Ersterwerber (…) eine Lizenz erworben, die die Nutzung mehrerer eigenständiger Kopien des Computerprogramms erlaubt (sogenannte Volumenlizenz), ist er dazu berechtigt, das Recht zur Nutzung des betreffenden Programms für eine von ihm bestimmte Zahl von Nutzern weiterzuverkaufen und für die verbleibende Zahl von Nutzern weiterzunutzen. Bei den einzelnen Lizenzen handelt es sich um jeweils selbständige Nutzungsrechte, die eigenständig übertragen werden können.“


Welche Bedingungen müssen eingehalten werden, damit der Eigentümerwechsel von Gebrauchtsoftware rechtssicher ist?

Wenn ein Unternehmen eine Anschaffung tätigt, hat das Unternehmen in aller Regel das Recht, den Investitionsgegenstand wann auch immer und an wen auch immer weiterzuverkaufen. Dieses Prinzip gilt für Maschinen oder Bürogeräte oder eben auch Standardsoftware. Wegen der Immaterialität und leichten Kopierbarkeit gelten beim Verkauf von Software allerdings einige besondere Bedingungen.

Damit der Eigentümerwechsel rechtmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des BGHs erforderlich:

  1. Die Software wurde beim Erstverkauf mit Zustimmung des Herstellers im Gebiet der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in Verkehr gebracht.
  2. Die Lizenz muss zeitlich unbefristet sein.
  3. Wenn die*der Käufer*in der gebrauchten Software sich das Programm aus dem Datenangebot des Herstellers nach Erwerb der Gebrauchtlizenzen herunterlädt und das Programm bereits Verbesserungen und Updates enthält, muss dies durch einen zwischen der*dem Urheberrechtsinhaber*in und Ersterwerber*in abgeschlossenen Wartungsvertrag gedeckt sein. Die*der neue Erwerber*in hat das Recht, die letzte unter dem Wartungsvertrag verfügbare Version zu nutzen sowie Sicherheitspatches und Updates zu erhalten.
  4. Alle Voreigentümer*innen der gebrauchten Softwarelizenzen müssen ihre jeweiligen Kopien auf ihren Computern dauerhaft gelöscht haben.

PREO stärkt Ihre Rechtssicherheit!

Für uns ist die rechtssichere Gestaltung von Gebrauchtsoftware-Transaktionen eine unserer Kernleistungen. Die Urteile von EuGH und BGH bilden daher für uns nur die Mindestanforderungen.

Tatsächlich erhalten Käufer*innen von gebrauchter Software bei jeder mit PREO abgeschlossenen Transaktion mehr Sicherheit und mehr Transparenz. Dieses Plus an Compliance-Sicherheit stärkt Ihre Position bei allen Arten von Lizenzprüfungen oder Compliance-Audits und macht PREO zu dem anerkannt professionellen Partner für mittlere Unternehmen und große Konzerne.

5 Rechtssicherheitsvorteile, die für Ihren Einkauf von Gebrauchtsoftware bei PREO sprechen

  1. Interne Zustimmung der Rechtsmäßigkeit: Beim Kauf gebrauchter Software sind meist intern weitere Zustimmungen einzuholen. Alle rechtlichen Nachfragen können Sie mit Hinweis auf das Safe3-System und die Vermögensschaden-Haftpflicht von PREO rasch ausräumen.
  2. Sie ersparen Ihrer eigenen Rechtsabteilung viel Arbeit: Unsere Justiziarin steht bereit, um ggf. die Fragen Ihrer eigenen Juristen schnell, verbindlich und zufriedenstellend zu beantworten.
  3. Keine Probleme mit fehlenden Dokumenten bei Audits: Da wir Ihnen gegenüber alles offenlegen und Ihnen alle Nachweise aushändigen, haben Sie bei Audits kein Problem, die angefragten Belege sofort vorzulegen, statt erst darauf warten zu müssen, dass sie von dritter Seite zur Verfügung gestellt werden.
  4. Die integrierte Versicherung schützt den Fall der Fälle: Die finanzielle Absicherung, falls doch einmal ein Fehler passiert sein sollte, beweist Ihnen unsere Professionalität.
  5. Späterer Weiterverkauf komplikationslos möglich: Wenn Sie rechtmäßig Eigentümer*in von gebrauchter Software geworden sind und den rechtmäßigen Erwerb nachweisen können, können Sie die Lizenzen auch selbst weiterverkaufen.